Unsere
AGBs
- Musikschule -
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt,
gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen R-musica
Inh.Josip Rister nachfolgend Musikschule genannt, und dem Teilnehmer
der Musikschule bzw. seinem gesetzlichen Vertreter, nachfolgend
Schüler/gesetzlicher Vertreter genannt.
2. Haftungsbeschränkung der
Musikschule
Die Musikschule haftet nicht für Unfälle während
des Unterrichts oder der Proben, Aufführungen, Projektveranstaltungen
und auf den Wegen von und zu den entsprechenden Stätten. Es
wird, soweit nicht vorhanden, der Abschluss einer privaten Unfallversicherung
empfohlen. Die Musikschule haftet nicht für Diebstähle
irgendwelcher Art.
3. Mietinstrumente
Soweit entsprechend Instrumente im Besitz der Musikschule vorhanden
sind, können diese gegen ein entsprechendes Entgelt gemietet
werden. Die Entgelte für Musikinstrumente sind dem geltenden
Entgelttarif für Instrumente zu entnehmen. Es gilt jeweils
die neueste Fassung des Entgelttarifes. Die Ausleihe erfolgt durch
den Abschluss eines Vertrages mit der Musikschule. Die Mietverträge
werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Musikschule
ist nicht verpflichtet, entsprechende Musikinstrumente in genügender
Anzahl zu bevorraten. Es besteht daher kein Anspruch auf ein Musikinstrument.
An Nichtschüler der Musikschule werden Musikinstrumente nicht
vermietet.
Der Schüler hat mit dem geliehenen Instrument und seinem Zubehör
pfleglich und der Nutzungsbestimmung gemäß umzugehen.
Weder das Instrument noch sein Zubehör dürfen beklebt,
bemalt oder beschädigt werden.
Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
Die Musikschule kann den Mietvertrag jederzeit unter Angabe der
Gründe fristlos kündigen, wenn der/die Mieter/in das gemietete
schuleigene Musikinstrument nebst Zubehör unsachgemäß
behandelt oder gegen die sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebenden Pflichten wiederholt verstößt.
Mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Schüler haftet der
Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter für den Verlust
und alle Schäden,
die während der Gebrauchsüberlassung an dem betreffenden
Instrument entstehen. Übersteigt der Wiederbeschaffungswert
eines Instrumentes 200,- € wird dem Schüler bzw. seinem
gesetzlichen Vertreter empfohlen, eine Instrumentenversicherung
abzuschließen.
4. Ermäßigungen
4.1 Geschwisterermäßigungen
Bei gleichzeitigem Unterrichtsbesuch von Geschwistern, erhalten
alle Kinder eine extra Ermäßigung laut gültiger
Entgeldordung.
Die Ermäßigung wird für das jeweils angemeldete
Fach gewährt.
4.2 Schülerermäßigungen
Eine Schülerermäßigung für Einzelunterricht
erhalten Personen, die zu Beginn eines Schuljahres noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben oder die eine weiterführende
Schule bzw. Hochschule besuchen. Die Voraussetzungen für die
Ermäßigung sind jeweils zu Beginn des Schuljahres unaufgefordert
nachzuweisen (Schulbescheinigung). Wird der Nachweis bis spätestens
1 Monat nach Schuljahresanfang nicht erbracht, wird das volle Entgelt
für dieses Semester fällig. Eine Ermäßigung
kann frühestens zum neuen Semesterbeginn erfolgen. Die Ermäßigung
wird jeweils nach der gültigen Entgeldordnung gewährt.
4.3 Gruppenermäßigungen
Findet der Unterricht nach Absprache in einer kleinen Gruppe statt,
so wird den Beteiligten eine Ermäßigung laut gültiger
Entgeldordnung gewährt.
4.4 Es können mehrere Ermäßigungen gleichzeitig
gewährt werden.
5. Teilnahme am Unterricht und
an Veranstaltungen
Der Unterricht wird in der Regel in den Räumen der Musikschule
erteilt.
Der Schüler ist gehalten, den Unterricht regelmäßig
und pünktlich zu besuchen. Weiterhin sollte er versuchen, die
aus dem Unterrichtsgeschehen erwachsenden Aufgabenstellungen und
Anforderungen entsprechend seinem Kenntnisstand und seiner Fähigkeiten
zu lösen.
Bleibt der Schüler dem Unterricht fern, hat er keinen Anspruch
auf eine Wiederholung des Unterrichts bzw. die Minderung seines
zu entrichtenden Entgeltes. Ausgenommen davon ist eine langwierige
Erkrankung von über vier Wochen des Schülers.
Diese sollte unverzüglich und schriftlich der Musikschule angezeigt
werden.
Bei Vorlage eines ärztlichen Attests wird für diesen Zeitraum
kein Entgelt erhoben. Überschreitet die Erkrankung einen zusammenhängenden
Zeitraum von mehr als vier Wochen, kann eine Beurlaubung beantragt
werden, wenn der Antrag spätestens 14 Tage nach Eintritt des
ursächlichen Ereignisses bei der Geschäftsführung
gestellt wird. Ärztliche Unterlagen sind diesem Antrag unaufgefordert
beizulegen. Ist ein Teilnehmer oder ein Familienangehöriger
von einer ansteckenden Krankheit befallen, darf der Unterricht bis
zur Genesung nicht besucht werden.
Die Musikschule behält sich vor in Ausnahmefällen einen
Ersatzlehrer zu stellen, der den Unterricht fortführt.
Fällt der Unterricht während des Schuljahrs mindestens
viermal aus Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat,
wird das gezahlte Entgelt für den ausgefallenen Unterricht
auf Antrag am Schuljahresende erstattet. Fällt der Unterricht
aus einem solchen Grunde mehr als zweimal hintereinander aus, wird
das anteilige Entgelt erstattet.
Geringfügigere Unterrichtsausfälle sind bei der Bemessung
des Entgeltes bereits berücksichtigt.
6. Probezeit und Kündigung
Der Unterrichtsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
wobei mit Beginn der ersten Unterrichtsstunde der erste Monat als
Probezeit gilt. Danach gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten
jeweils zum 30 des Monats. Die Kündigung hat in schriftlicher
Form zu erfolgen. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang der
Kündigung.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen und ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragspartner
unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler
in einen anderen Wohnort verzieht oder aus ärztlich attestierten
Gründen nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Wichtige Gründe liegen für die Musikschule insbesondere
in einer unzureichenden Unterrichtsleistung oder in einem Entgeltzahlungsverzug,
der eine Höhe von mindestens drei Zwölfteln des Jahresentgeltes
entspricht.
Der Kündigende muss dem anderen Teil den Grund der außerordentlichen
Kündigung unverzüglich schriftlich mitteilen.
7. Rechtsverhältnis/Salvatorische
Klausel
Die Rechtsbeziehung zwischen der Musikschule und dem Schüler/gesetzlichen
Vertreter sind privatrechtlicher Natur.
Jede Änderung oder Ergänzung des Unterrichtsvertrages
soll schriftlich erfolgen.
Sollte eine Bestimmung des Unterrichtsvertrages oder dieser AGB
ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und
aller anderen Bestimmungen der AGB hiervon unberührt. Als Gerichtsstand
wird Hamburg vereinbart.
8. Inkrafttreten
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01. März
2004 in Kraft.
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