Unsere
AGBs
- Tonstudio -
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt,
gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen R-musica
nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Kunden nachfolgend Auftraggeber
genannt. Sie werden mit Auftragserteilung anerkannt.
2.
Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer
die Durchführung des Auftrags - schriftlich oder mündlich
- veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen
Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten
für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen
und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei
der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es
besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis
des Auftragübermittlers zu überprüfen.
3.
Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen
Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich
verlangt wird.
4.
Der Auftraggeber zahlt mindestens 1/3 der Produktionskosten in voraus
und reserviert damit die Termine
für die Aufnahme. Die restlichen 2/3 sind spätetens nach Abschluss
der gesamten Produktion fällig.
Die Stornierung eines Termines ist bis zu 1 Monat vor Produktionsbeginn gegen Abzug der Anzahlung möglich. Stornierungen die im kürzeren Abstand zur geplanten Produktion erfolgen sind nicht wirksam. Die Produktion ist dann voll zu Vergüten. Auftragsarbeiten werden grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung
getätigt.
5.
Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte
Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung
aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit
der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus
entstehenden Nachteile oder Schäden. GEMA Rechte sind nicht
übertragbar.
6.
Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann
nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur
Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen
werden.
7.
Ist für ein Projekt die Aufnahme beim Auftraggeber vereinbart,
haftet derselbe für Schäden am
Equipment während den Aufnahmen - in vollem Umfang.
8.
Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen
haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.
9.
Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung
o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen,
so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss einer Versicherung
über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der
Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
10.
Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung
der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf
Ton-Qualität, Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Apparaturen
des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der
Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
11.
Beanstandungen, die sich nach Lieferung auf fremden Apparaturen
ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer
grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen,
Normen etc. nachweisbar sind.
12.
Insbesondere das Einlegen von Ton- oder Bildaufzeichnungen in Vorrichtungen
zur automatischen Endlosvorführung geschieht seitens des Auftragnehmers
ohne jede Gewähr für Laufeigenschaften und Störanfälligkeit
bei späteren Vorführungen außerhalb des Hauses.
Für Schäden und Schädigungen, die aus solchen Laufeigenschaften
abgeleitet werden können, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn
er Lieferer oder Vermittler des Gerätes und Vermittler der
werkseitig ausgestellten Garantie ist.
13.
Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines
Auftrages durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder
durch schriftliche Angaben sicherzustellen.
14.
Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen
von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Vermittlung
von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich
Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von
Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
15.
Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen
nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen,
die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, Randbespurungen
etc. entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
16.
Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers
im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen,
haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung
entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden
sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen
Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag
gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise
und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung
gestellt.
17.
Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen
erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten
und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so
ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität,
Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu
machen.
18.
Für Ton- und Textschöpfung, die im Rahmen des Auftrags
durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden,
bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte
bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem
Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer,
ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
19.
Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem
Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
20.
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Hamburg.
21.
Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen
unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt.
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